Gültigkeit der Qualifizierungsprüfungen

Ergebnisse von Qualifizierungsprüfungen bleiben als Grundlage für die Zertifizierungsentscheidung in der Regel zwei Jahre gültig. Die genauen Regelungen zur Gültigkeit sind im jeweiligen Zertifzierungsprogramm beschrieben.

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Einsichtnahme in Prüfungsergebnisse

Eine Einsichtnahme in die bewertete Prüfung kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des offiziellen Prüfungsergebnisses schriftlich bei der Prüfungsstelle beantragt werden. Die Einsichtnahme findet immer in den Räumlichkeiten am Sitz der SECTOR Cert statt und erfolgt unter Ausschluss jeglicher elektronischer Geräte oder Notizmöglichkeiten in Begleitung einer von SECTOR Cert benannten Person. Die Einsichtnahme ist zeitlich auf max. 1 Stunde begrenzt.

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Einspruch gegen Prüfungsergebnisse

Ein Einspruch gegen ein Prüfungsergebnis muss schriftlich oder per Email an die Zertifizierungsstelle gerichtet werden. Es erfolgt eine zweite unabhängige Bewertung der Prüfung durch einen Vertreter der Zertifizierungsstelle. Spätestens 6 Wochen nach Einreichung des Einspruchs erhalten Sie das Ergebnis der Zweitbewertung.

Prüfungen nach DIN EN ISO 9712

Die Prüfung muss sich auf ein ZfP-Verfahren, eine Technik, einen Industriesektor
und/oder einen Produktsektor, falls anwendbar, beziehen.

Prüfungselemente der Stufe 1:
  • allgemeines Prüfungselement
  • spezielles Prüfungselement
  • praktisches Prüfungselement

Prüfungselemente der Stufe 2:
  • allgemeines Prüfungselement
  • spezielles Prüfungselement
  • praktisches Prüfungselement
  • Prüfungselement Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung

Prüfungselemente der Stufe 3:
  • Grundlagenkenntnisse:
  • Teil A Technische Kenntnisse
  • Teil B Kenntnisse über Dokumente der Zertifizierungsstelle
  • Teil C Stufe 2-Kenntnis der Verfahren

Hauptverfahren:
  • Teil D - Allgemeine Prüfung
  • Teil E - Spezielle Prüfung
  • Teil F - ZfP-Verfahrensbeschreibungen

Prüfungszeit

Prüfungszeit Stufe 1 :

allgemeines Prüfungselement mind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage
spezielles Prüfungselement mind. 20 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 3 Minuten je Frage
mind. 30 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 3 Minuten je Frage bei zwei oder mehr Sektoren unter Berücksichtigung der betreffenden Industrie- oder Produktsektoren
praktisches Prüfungselement nach Vorgabe der Zertifizierungsstelle

Prüfungszeit Stufe 2:

allgemeines Prüfungselement mind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage
spezielles Prüfungselement mind. 20 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 3 Minuten je Frage
mind. 30 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 3 Minuten je Frage bei zwei oder mehr Sektoren unter Berücksichtigung der betreffenden Industrie- oder Produktsektoren
praktisches Prüfungselement nach Vorgabe der Zertifizierungsstelle
Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung nach Vorgabe der Zertifizierungsstelle

Prüfungszeit Stufe 3

Teil A - Technische Kenntnisse mind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage
Teil B - Kenntnisse über Dokumente mind. 20 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 3 Minuten je Frage
Teil C - Stufe 2-Kenntnis der Verfahren mind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage
Teil D - Allgemeine Prüfung mind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage
Teil E - Spezielle Prüfung mind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage
Teil F - ZfP-Verfahrensbeschreibungen nach Vorgabe der Zertifizierungsstelle

Prüfungshilfsmittel

Hilfsmittel, wie z. B. Regelwerke, Norme, Spezifikationen, Verfahrensbeschreibungen und elektronische Geräte sind nur zugelassen, wenn sie Bestandteil der Prüfungsunterlagen sind oder von der Zertifizierungsstelle genehmigt wurden.

Der Weg zum Zertifikat

  • Antragstellung

    Ihr Zertifikat wird auf gesonderten Zertifizierungsantrag ausgestellt sofern alle Voraussetzungen der Zertifizierung erfüllt sind. Helfen Sie uns, Ihre Zertifikate zügig zu bearbeiten, indem Sie alle notwendigen Angaben auf dem Zertifizierungsantrag vollständig ausfüllen. Bei Fragen helfen wir Ihnen gern weiter, entweder telefonisch unter +49 2241 26682-00 oder per Mail.

  • Nachweis einer anerkannten Schulung

    Für die Zertifizierung benötigen wir den Nachweis, dass eine von SECTOR Cert anerkannte Schulung in dem betreffenden Verfahren und der betreffenden Stufe abgeschlossen wurde. Dabei müssen die von SECTOR Cert geforderten Mindestschulungszeiten in jedem Verfahren und für die jeweilige Stufe nachgewiesen werden. Schulungen müssen die von unseren Fachausschüssen anerkannten und genehmigten Schulungsinhalte abdecken. Die Schulungen unserer anerkannten Standorte werden auf die Einhaltung der Schulungsinhalte hin überwacht. Von uns nicht überwachte Schulungen müssen in der Regel für jeden Kandidaten auf die Erfüllung der Anforderungen hin begutachtet werden. Die Schulungsinhalte und Mindestschulungszeiten der jeweiligen Stufe sind bei den Prüfverfahren gelistet.

  • Nachweis einer bestandenen Qualifizierungsprüfung

    Der Prüfungsumfang und Prüfungsablauf der jeweiligen Stufe gemäß Zertifizierungsprogramm sind bei den Prüfverfahren gelistet.

  • Nachweis der Erfahrungszeit

    Für die Zertifizierung ist eine Erfahrungszeit in dem beantragten Verfahren und im Anwendungsbereich erforderlich. Die industrielle Erfahrung wird in Tagen angegeben. Die Dauer eines Tages beträgt mindestens 7 Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Unsere Mindestanforderung an die Erfahrungszeit finden Sie hier. Ihr Arbeitgeber muss die Erfahrungszeit auf dem Zertifizierungsantrag bestätigen. Im Falle der Selbstständigkeit muss die Erfahrungszeit durch eine unabhängige Partei bestätigt werden. Diese muss durch die Zertifizierungsstelle hierfür anerkannt sein. Wenden Sie sich telefonisch an uns: +49 2241 26682-00. Wird zusätzlich eine Zertifizierung im gesetzlich geregelten Bereich (Druckgeräterichtlinie, DGR) angestrebt , ist ein Nachweis über ZfP-Erfahrung an Druckgeräten in den letzten fünf Jahren erforderlich. Diese muss der Arbeitgeber ebenfalls auf dem Zertifikatsantrag bestätigen.

  • Körperliche Eignung

    DIN EN ISO 9712 (Kapitel 7.4) schreibt einen jährlichen Nachweis der ausreichenden Sehfähigkeit vor. Dies kann durch einen Augenarzt, Augenoptiker oder eine sonstige medizinisch anerkannte Person bestätigt werden. Der Nachweis wird beim Arbeitgeber hinterlegt. Es gelten die folgenden Anforderungen: a) die Nahsehfähigkeit muss ausreichen, um die Jaeger-Nummer-1-Buchstaben oder Times Roman 4,5 oder gleichwertige Sehzeichen (Höhe 1,6 mm) in einem Abstand von nicht weniger als 30 cm mit mindestens einem Auge, mit oder ohne Sehhilfe, lesen zu können. b) das Farbsehvermögen muss ausreichend sein, um die Kontraste zwischen den Farben oder Grauschattierungen zu erkennen und zu unterscheiden, die bei den betreffenden vom Arbeitgeber festgelegten ZfP-Verfahren benutzt werden. Die Zertifizierungsstelle darf geeignete Alternativen anerkennen. Eine Liste der anerkannten Sehfähigkeitsnachweise finden Sie auf unserer Website oder wenden Sie sich im Zweifel direkt telefonisch an uns: +49 2241 26682-00.

  • Einhaltung der berufsethischen Grundsätze

    Die Einhaltung der berufsethischen Grundsätze ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit Ihres SECTOR Cert-Zertifikates. Das Zertifikat ist Eigentum der Zertifizierungsstelle. Ein Verstoß gegen die berufsethischen Grundsätze berechtigt SECTOR Cert jederzeit, das Zertifikat auszusetzen oder zu entziehen.

  • Änderungen im Arbeitsverhältnis

    Der Zertifikatsinhaber ist verpflichtet, die Zertifizierungsstelle unverzüglich über eine Beendigung / Änderung des Arbeitsverhältnisses zu informieren.

  • Anerkennung von Fremdzertifikaten

    Grundsätzlich erkennt sectorcert® gültige Zertifikate anderer akkreditierter Zertifizierungsstellen (z.B. für die Zulassung zur Rezertifizierungsprüfung, oder den Einstieg in die Stufe 3) an. Für die Anerkennung müssen ausgestellte Zertifikate auf die Akkreditierung verweisen und das akkreditierte Zertifizierungsprogramm eindeutig benennen.