Prüfungselemente und Prüfungszeiten nach DIN EN ISO 9712
Die Prüfung muss sich auf ein ZfP-Verfahren, eine Technik, einen Industriesektor
und/oder einen Produktsektor, falls anwendbar, beziehen.
allgemeines Prüfungselement | ind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage |
spezielles Prüfungselement | mind. 20 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 3 Minuten je Frage mind. 30 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 3 Minuten je Frage bei zwei oder mehr Sektoren unter Berücksichtigung der betreffenden Industrie- oder Produktsektoren |
praktisches Prüfungselement | 2 Prüfstücke (3 Prüfstücke VT) zzgl. Prüfprotokoll je Prüfstück 60 min. |
allgemeines Prüfungselement |
mind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage |
spezielles Prüfungselement | mind. 20 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 3 Minuten je Frage mind. 30 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 3 Minuten je Frage bei zwei oder mehr Sektoren unter Berücksichtigung der betreffenden Industrie- oder Produktsektoren |
praktisches Prüfungselement | 2 Prüfstücke (3 Prüfstücke VT) zzgl. Prüfprotokoll je Prüfstück 60 min. |
Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung | 60 Minuten |
Teil A - Technische Kenntnisse | mind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage |
Teil B - Kenntnisse über Dokumente | mind. 20 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 3 Minuten je Frage |
Teil C - Stufe 2-Kenntnis der Verfahren | mind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage |
Teil D - Allgemeine Prüfung | mind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage |
Teil E - Spezielle Prüfung | mind. 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen à 2 Minuten je Frage |
Teil F - ZfP-Verfahrensbeschreibungen | 1 x Verfahrensbeschreibung 60 Minuten |
Prüfungshilfsmittel
Hilfsmittel, wie z. B. Regelwerke, Norme, Spezifikationen, Verfahrensbeschreibungen und elektronische Geräte sind nur zugelassen, wenn sie Bestandteil der Prüfungsunterlagen sind oder von der Zertifizierungsstelle genehmigt wurden.
Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Kandidaten
Bei der Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Zertifizierungsprogramme von SECTOR Cert sollen die speziellen Anforderungen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung und die Zulassung von Hilfsmitteln. Die Art der körperlichen Beeinträchtigung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.
Nachweise
Geeignete Nachweise zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse sind:
• Ärztliche Bescheinigung / psychologisches Gutachten
• Kopie des Schwerbehindertenausweises
Die ärztliche Bescheinigung sollte die aus ihrer Sicht erforderlichen und geeigneten Nachteilsausgleiche beschreiben und begründen.
Die Feststellung, dass eine zu berücksichtigende Beeinträchtigung vorliegt, erfolgt durch den Leiter unserer Zertifizierungsstelle SECTOR Cert. Es handelt sich stets um eine bedarfsgerechte Einzelfallentscheidung über die individuelle Gestaltung der Prüfungsbedingungen.
Der Antrag auf Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse ist vor der Anmeldung zur Prüfung schriftlich an den Leiter der Zertifizierungsstelle zu richten.
Gültigkeit der Qualifizierungsprüfungen
Ergebnisse von Qualifizierungsprüfungen bleiben als Grundlage für die Zertifizierungsentscheidung in der Regel zwei Jahre gültig.
Die genauen Regelungen zur Gültigkeit sind im jeweiligen Zertifzierungsprogramm beschrieben.
Zu den Zertifizierungsprogrammen von SECTOR Cert.
Einsichtnahme in Prüfungsergebnisse
Eine Einsichtnahme in die bewertete Prüfung kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des offiziellen Prüfungsergebnisses schriftlich bei der Prüfungsstelle beantragt werden. Die Einsichtnahme findet immer in den Räumlichkeiten am Sitz der SECTOR Cert statt und erfolgt unter Ausschluss jeglicher elektronischer Geräte oder Notizmöglichkeiten in Begleitung einer von SECTOR Cert benannten Person. Die Einsichtnahme ist zeitlich auf max. 1 Stunde begrenzt.
Einspruch gegen Prüfungsergebnisse
Ein Einspruch gegen ein Prüfungsergebnis muss schriftlich oder per Email an die Zertifizierungsstelle gerichtet werden. Es erfolgt eine zweite unabhängige Bewertung der Prüfung durch einen Vertreter der Zertifizierungsstelle. Spätestens 6 Wochen nach Einreichung des Einspruchs erhalten Sie das Ergebnis der Zweitbewertung.